Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anlagenmiete
§ 1 Vertragsabschluss
1.1 Mit Ihrer Bestellung bieten Sie uns den Abschluss eines Mietvertrages über die Anlage bzw. Räumlichkeiten verbindlich an.
1.2 Ihre Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen.
1.3 Der Vertrag kommt mit unserer Annahme, die keiner bestimmten Form bedarf, zustande. Bei Vertragsabschluss oder unmittelbar danach erhal-ten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung.
1.4 Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt Ihrer Bestellung ab, so haben wir Ihr Angebot nicht angenommen, sondern bieten Ihnen den Vertragsabschluss zu, von der Anmeldung abweichenden Bedingungen an. An unser Angebot sind wir zehn Tage gebunden. Stimmen Sie innerhalb dieser Zeit unserem Angebot nicht zu, können wir darüber anderweitig verfügen.
1.5 Das Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen uns als Vermieter und Ihnen als Mieter zustande. Allfällige Vereinbarungen, die Sie mit Ihrem Kunden oder anderen Dritten treffen, haben auf diesen Anlagenmietvertrag keinerlei Einfluss.
§ 2 Bezahlung
2.1 Die Endabrechnung erfolgt mit Ablauf des Mietvertrages. Die Zahlung des Mietentgelts wird 14 Tage nach Vorlage der Endabrechnung fällig.
2.2 Stornogebühren und Ersatzforderungen für Schänden sind sofort zur Zahlung fällig.
§ 3 Leistungen/Preise
3.1 Zum vereinbarten Preis stellen wir die Anlage für den Vertragszeitraum in jenem Zustand zur Verfügung, wie er in dem mit Ihnen aufgenom-menen Besichtigungsprotokoll festgehalten ist. Der Mieter ist Veranstalter der gesamten Veranstaltung, die Fahrsicherheitszentrum Pachfurth GmbH stellt lediglich die vereinbarten Flächen / Räumlichkeiten zur Verfügung. Der Mieter veranstaltet auf eigenes Risiko und verzichtet auf jedwede Ansprüche gegen die Fahrsicherheitszentrum Pachfurth GmbH.
3.2 Bei der Anmeldung herangezogene Prospekte oder Lichtbilder haben lediglich unverbindlichen Informationscharakter; Vertragsgegenstand ist ausschließlich die Anlage im besichtigten Zustand.
3.3 Das Fahrsicherheitszentrum ist berechtigt, von Ihrer auf der gemieteten Anlage durchgeführten Veranstaltung Fotos/Filmmaterial aufzunehmen; dieses Material darf unentgeltlich in Werbebroschüren/-Faltblättern und ähnlichen Publikationen verwendet werden.
3.4 Individualabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
§ 4 Rücktritt von der Anlagenmiete
4.1 Sie können jederzeit vor Beginn des vereinbarten Mietzeitraums zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform.
4.2 Treten Sie vom Vertrag zurück, können wir eine angemessene Entschädigung berechnen oder eine Entschädigung gemäß folgender Aufstellung verlangen: Die Stornogebühr beträgt von Vertragsabschluss bis 60 Tage vor Beginn 25% des Preises, ab dem 59. Tag vor Mietbeginn 30% des Preises, ab dem 30. Tag vor Mietbeginn 50% des Preises, ab dem 14. Tag vor Mietbeginn 75% des Preises und ab dem siebten Tag vor Mietbeginn 100% des Preises. Für die Berechnung der Stornogebühr ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei uns maßgebend.
4.3 Sie haben die Möglichkeit, uns einen eventuell geringeren Schaden nachzuweisen.
§ 5 Gewährleistung / Leistungsstörungen
5.1 Wir leisten Gewähr für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage entsprechend dem aufgenommenen Besichtigungsprotokoll sowie die Funk-tionstüchtigkeit der von der Miete allenfalls umfassten technischen Einrichtungen.
5.2 Wir sind nicht verantwortlich für die von Ihnen auf der Anlage durchgeführte Veranstaltung. Sie haften dafür, dass die Anlage ausschließlich in einer den örtlichen Gegebenheiten angepassten Weise verwendet wird, und halten uns hinsichtlich jeglicher Ansprüche Dritter aus der von Ihnen eigenverantwortlich durchgeführten Veranstaltung Schad- und klaglos.
5.3 Bei eventuell auftretenden Anlagenmängeln, die bei der Besichtigung nicht erkennbar waren, sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich unseren vor Ort anwesenden Beauftragten zur Kenntnis zu geben. Dieser ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies innerhalb angemessener Zeit möglich und zumutbar ist. Sie können von unseren Beauftragten eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen oder eine Empfangsbestätigung Ihrer schriftlichen Beschwerde verlangen. Weitergehende Befugnisse, insbesondere zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen, haben unsere Beauftragten nicht.
5.4 Für die Dauer eines nicht vertragsgemäßen Zustandes der Anlage können Sie eine entsprechende Herabsetzung des vertraglichen Mietpreises verlangen (Minderung), sofern Sie nicht schuldhaft unterlassen haben, den Mangel anzuzeigen (vgl. § 5.3.).
5.5 Wir haften für Schäden, die Ihnen wegen schuldhafter Nicht- oder Schlechterfüllung unserer vertraglichen Leistungen entstehen, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§ 6 Haftung für Personen- und Sachschaden
6.1 Wir haften für von uns oder unseren Beauftragten verschuldete Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.2 Bei Rückstellung der Anlage wird diese neuerlich begangen und ein Rückstellungsprotokoll erstellt.
6.3 Von Ihnen oder Ihren Veranstaltungsteilnehmern verschuldete Sachschäden sind von Ihnen unverzüglich in enger Abstimmung mit uns zu beheben. Wir behalten uns vor, die erforderlichen Reparaturaufträge selbst zu vergeben und Ihnen die hieraus entstehenden Reparaturkosten zur Erstattung aufzugeben.
6.4 In jedem einzelnen von Ihnen, einem Ihrer Kunden oder einem Ihrer Veranstaltungsteilnehmer verschuldeten Schadensfall haben Sie jedenfalls den gesamten Aufwand zur Wiederherstellung zu tragen. Dieser umfasst:
- die Schadensaufnahme
- das Einholen von Angeboten
- die Verwaltung der Vorgänge
- die Auswahl des mit der Schadensbehebung zu betrauenden Unternehmens und Auslösen der Bestellung und
- die Sicherstellung der Finanzierung
6.5 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet den in 6.4 genannten Verwaltungsaufwand bei den folgenden Schadensbeträgen (jeweils netto) wie folgt zu pauschalieren:
- € 400,-- bei Schäden bis € 1.000,--
- € 1.500,-- bei Schäden bis € 5.000,--
- € 2.000,-- bei Schäden bis € 10.000,--
Die Pauschalbeträge können auch dann verrechnet werden, wenn der tatsächliche Aufwand dahinter zurückbleibt. Anstelle der Pauschalbeträge sind wir aber stets berechtigt, einen allenfalls höheren tatsächlichen Aufwand zur Verrechnen.